Pro Jahr sterben in Deutschland mehr als 70.000 Menschen an den Folgen eines Herz-Kreislaufstillstandes. Sehr viele davon könnten gerettet werden, wenn Laien sofort und vor dem Eintreffen des Rettungsdienstes mit Wiederbelebungsmaßnahmen beginnen würden. Die Message ist: Alles was man braucht sind zwei Hände! Und: PRÜFEN – RUFEN – DRÜCKEN, das ist die Pflicht, Beatmung und Defibrillation sind die Kür.
Es ist dabei sicherlich auch wichtig, sich vor Augen zu führen, dass es in den allermeisten Fällen Familienmitglieder bzw. Menschen aus dem eigenen Haushalt sind, die von einem Herz-Kreislaufstillstand betroffen sind und denen man auf diese Weise ganz einfach helfen und das Leben retten kann. Gerade in der Zeit von Corona müssen wir auch andere lebensbedrohliche Krankheiten sehen, und das tun, was 10.000 Menschenleben pro Jahr in Deutschland zusätzlich rettet.
Was sollte man dabei beachten?
Um möglichst viele Menschen mit Herz-Kreislaufstillstand zu retten und gleichzeitig die Helfer zu schützen hat der Deutsche Rat für Wiederbelebung (German Resuscitation Council; GRC) die sehr einfachen und wirkungsvollen Empfehlungen zur erfolgreichen Wiederbelebung aktualisiert.
Stellungnahme des Deutschen Rates für Wiederbelebung/German Resuscitation Council (GRC) zur Durchführung von Wiederbelebungsmaßnahmen im Umfeld der COVID-19-Pandemie (www.grc-org.de)
Die COVID-19-Pandemie hat in den vergangenen Wochen zu erheblichen Veränderungen in allen Lebensbereichen geführt. Besonders betroffen ist hierbei das gesamte Gesundheitswesen, welches sich sehr schnell an die akut veränderten Anforderungen anpassen musste. Ungeachtet der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie ist es jedoch wichtig, die hochwertige medizinische Versorgung der Bevölkerung in allen Bereichen aufrechtzuerhalten. Beispiele hierfür sind die Versorgung von Tumorerkrankungen, Traumafolgen oder Herz-Kreislauferkrankungen, die jeweils einer raschen Diagnostik und Therapie bedürfen. Das Umfeld der kardiopulmonalen Reanimation ist in diesem Zusammenhang besonders herausfordernd: Einerseits erfordert der akute Herz-Kreislaufstillstand mit den BLS- bzw. ALS-Maßnahmen unverändert eine unmittelbar zu beginnende Therapiemaßnahme, gleichzeitig muss hierbei ein größtmöglicher Schutz der hilfeleistenden Laien bzw. des medizinischen Fachpersonals in der gegebenen COVID-19-Situation sichergestellt werden. Der Vorstand und das Exekutivkomitee des GRC haben diese Thematik daher ausführlich diskutiert und empfehlen in Anlehnung an die detaillierte aktuelle Stellungnahme des International Liaison Committee on Resuscitation (ILCOR) (siehe unter https://costr.ilcor.org/document/covid-19-infection-risk-to-rescuers-from-patients-in-cardiacarrest) derzeit* folgendes Vorgehen bei kardiopulmonaler Reanimation:
- Bei der Durchführung einer kardiopulmonalen Reanimation können Aerosole entstehen, die über die Atemwege des Betroffenen freigesetzt werden und den Helfer gefährden können. Infizierte Aerosole können auch bei der Atemkontrolle freigesetzt werden. Daher soll sich diese auf das Überstrecken des Nackens mit Anheben des Kinns und die Beobachtung etwaiger Brustkorbbewegungen beschränken. Im Gegensatz zu den bisherigen Lehraussagen muss sich der Helfer derzeit möglichst nicht dem Gesicht des Betroffenen nähern, um gegebenenfalls Atemgeräusche zu hören oder einen Luftzug zu spüren. Wenn die Person nicht reagiert und keine Brustkorbbewegungen erkennbar sind, ist davon auszugehen, dass der Betroffene nicht atmet.
- Fehlt die Reaktion auf Ansprache bzw. Berührung und ist keine Atembewegung sichtbar (PRÜFEN) ist sofort der Rettungsdienst zu alarmieren (RUFEN) und unverzüglich mit der Herzdruckmassage bzw. der kardiopulmonalen Reanimation zu beginnen (DRÜCKEN). Die Wiederbelebungsmaßnahmen durch Laien und Ersthelfer können sich bei unbekannten Hilfsbedürftigen auf die Herzdruckmassage und den Einsatz von öffentlich zugänglichen Automatisierten Externen Defibrillatoren (AED) beschränken. Wie bereits vor der COVID 19 Situation empfohlen kann auf die Atemspende verzichtet werden, wenn man diese nicht durchführen kann bzw. nicht durchführen möchte. In diesem Fall können zum Eigenschutz der Ersthelfer vor Aerosolen Mund und Nase des Betroffenen zusätzlich mit einem luftdurchlässigen Tuch (im Sinne einer „Mund-Nasen-Maske“) bedeckt werden. Bei Personen aus dem häuslichen Umfeld (z. B. Familienmitglieder) ist durch das bestehende enge Zusammenleben von einer geringen zusätzlichen Ansteckungsgefahr durch das Coronavirus SARS-CoV-2 auszugehen als bei Unbekannten im öffentlichen Raum. Die Durchführung einer Atemspende soll daher immer auch situationsbezogen sorgfältig abgewogen werden.
- Bei Kindern, die wiederbelebt werden müssen, spielt die Durchführung der Atemspende eine besondere Rolle, insbesondere wenn dem Atem-Kreislauf-Stillstand eine respiratorische Ursache zugrunde liegt. Es ist anzunehmen, dass Ersthelfer, die Kinder wiederbeleben, häufig medizinisch erfahren in der Betreuung von Kindern sind. Obwohl die Atemspende ein Infektionsrisiko für den Ersthelfer darstellt, ist der Nutzen der Atemspende bei nicht atmenden Kindern für ihre Überlebenschance als deutlich höher einzustufen.
- Medizinisches Fachpersonal soll sich durch geeignete persönliche Schutzausrüstung entsprechend der nationalen und lokalen Vorgaben schützen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, bei denen Aerosole entstehen können. Auch Laien und Ersthelfer können bei Verfügbarkeit auf entsprechende Produkte zurückgreifen (z.B. Notfallbeatmungshilfen, die der DIN 13154 entsprechen).
- Medizinisches Fachpersonal soll im Sinne einer Nutzen-Risiko Abwägung die Durchführung von Defibrillationen erwägen, bevor gegebenenfalls Aerosol generierende Tätigkeiten durchgeführt werden, die durch das Anlegen einer geeigneten Schutzausrüstung möglicherweise verzögert werden könnten. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn ein Defibrillator ohne jede Zeitverzögerung sofort verfügbar ist. Keinesfalls darf der Patient verlassen werden und der Beginn der Reanimation darf auch nicht verzögert werden, um einen Defibrillator zu holen.
Auch das European Resuscitation Council (ERC) hat Ende April 2020 COVID-19-Leitlinien publiziert, die seit Mai in einer autorisierten deutschen Übersetzung des GRC vorliegen. Diese fokussieren alle wesentlichen Bereiche der Wiederbelebung bei Erwachsenen, Kindern und Neugeborenen, die Ausbildung, Ethik und Entscheidungen am Lebensende sowie die Erste Hilfe.
*Die hier vorliegenden Empfehlungen vom 24. April 2020 werden kontinuierlich evaluiert und unter Berücksichtigung aller relevanter medizinischer, ethischer und hygienischer Aspekte sowie nationaler und internationaler Vorgaben und Empfehlungen ggf. aktualisiert. Die aktuelle Version ist auf der Homepage des GRC zu finden. Außerdem findet sich hier eine Übersetzung der ERC Guidelines für Reanimation in Covid-Zeiten.
Autoren
ist Ordinarius und Direktor der Klinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin an der Uniklinik Köln. Sein Forschungsschwerpunkt liegt auf dem Herz-Kreislaufstillstand und der zerebralen Reperfusion. Weitere Schwerpunkte seines wissenschaftlichen und gesellschaftspolitischen Engagements sind die Laienreanimation und insbesondere die Ausbildung von Schülern in Wiederbelebungstechniken.
beschäftigt sich sowohl in ihrer Funktion als Mitarbeiterin für Qualitätsmanagement und Projekte in der Klinik für Anästhesiologie und Operative Intensivmedizin der Uniklinik Köln als auch als Mitarbeiterin des Deutschen Rates für Wiederbelebung (GRC) mit dem Thema Herz-Kreislaufstillstand und Laienreanimation.